
PRÄAMBEL
Wir, im Raum Berlin und Umgebung lebende Personen afrikanische Herkunft, bereit die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland, die die Gründung ausländischer Vereine in der deutschen Bundesrepublik Deutschland bewilligt, zu respektieren, haben am Tag unserer Gründungsversammlung, dem 22.09.2018 in Berlin beschlossen, einen Verein zu gründen und dessen Zwecke auf Gemeinnützigkeit zu richten.
Name, Sitz und Sprachen
§1 NAME:
Der Verein führt den Namen „SOLIDARITÉ“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
§2 SITZ: Sitz des Vereins ist Berlin.
§3 SPRACHEN: die innerhalb des Vereins gebrauchten Sprachen sind Französisch, Englisch und Deutsch.
§5 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes « Steuerbegünstigte Zwecke » der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitglieder kandidieren auf freiwilliger Basis und erhalten für ihre Tätigkeiten keinen Entgelt.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT:
§ 6 MITGLIEDSCHAFT:
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) anerkennt oder unterstützend fördert.
Eintritt
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine persönliche Vorstellung und eine formlose schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann auch per Empfehlung gestellt werden. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem Vorstand des Vereins einzureichen.
- Jedes Mitglied bezahlt einen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung
Beendigung der Mitgliedschaft:
- Durch den Tod des Mitglieds.
- Durch freiwilliges Ausscheiden. Dieses Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten an den Vorstand. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt berechtigt.
- Durch den Ausschluss aus dem Verein: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht aber die Möglichkeit einer Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
- Durch unterlassene Beitragszahlungen, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 5 (fünf) Monatsbeiträge beträgt.
§7 AUFGABEN DES MITGLIEDS:
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche durch die Satzung bestimmte Richtlinien zu respektieren und zu befolgen, sowie alle satzungsgemäß erfassten Beschlüsse streng zu beachten und sie in die Praxis umzusetzen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu zahlen. Es wird ihnen durchaus dringend empfohlen, dieser Verpflichtung frühzeitig und vor Ablauf der vom amtierenden Vorstand festgelegten Frist nachzukommen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist nur für die Dauer von einem Geschäftsjahr gültig und muss zur Beibehaltung der Mitgliedschaft jedes Jahr von neuem eingezahlt werden.
Rechte des Mitglieds
§8 RECHTE DES MITGLIEDS:
- Nur Mitglieder, die ihre Beiträge bezahlt haben, sind Stimmberechtigt.
- Im Falle eines Ausschlusses aus dem Verein wird dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit gegeben, unter Festlegung einer angemessenen Frist, sich über die Handlungen zu äußern, die ihm vorgeworfen wurden.
- Alle Mitglieder haben das Recht, Anlagen des Vereins zu benutzen, wie z. B. Dokumente, etc. Dafür wird aber die Vorgehensweise von Vorstand bestimmt. Die Mitglieder haben das Recht, Veranstaltungen und andere Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit der Vorstand aus bekannt gegebenen Gründen Einschränkungen und Bedingungen nicht festlegt.
§9 MITGLIEDSBEITRAG:
- Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Eine Rückwirkende Erhöhung der Beiträge für abgelaufene Geschäftsjahre ist ausgeschlossen.
- Unter Betrachtung von gewissen Umständen darf der Vorstand für Sonderfälle die Höhe des Mitgliedsbeitrags nachlassen.
DER ZWECK DES VEREINS IST DIE FÖRDERUNG DER VÖLKERVERSTÄNDIGUNG UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT.
- Schaffung und Förderung freundlicher Beziehungen zwischen Menschen aus afrikanischen Ländern, und Menschen aus Deutschland im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung
- Solidarische Entwicklungszusammenarbeit, d.h. partnerschaftliche Unterstützung von Menschen in ihren Bestrebungen Armut, Not und soziale Benachteiligung zu verringern und Formen demokratischer Selbsthilfe und Selbstbestimmung zu entfalten.
- Wir unterstützen dazu Vorhaben, insbesondere in Kamerun, die auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach sauberen Wasser, Gesundheit, Bildung sowie auf Einkommen schaffende Maßnahmen gerichtet sind, u.a. Sanierung von Krankenhäusern und Schulen, Sanierung / Bau von Wasserquellen, Unterstützung von Organisationen für Behinderte durch Sach- und Geldspenden, Unterstützung von Waisenkindern
- Förderung von Kontakt zwischen afrikanischen und deutschen Bürger*innen anderer Nationen durch Begegnung und Austausch
- Vermittlung von Informationen über Kultur und Wirtschaft
- Gemeinsame Kultur- und Sportveranstaltungen afrikanischer, deutscher und Bürger*innen anderer Nationen, wie z.B. Konzerte, Lesungen, Kunstausstellungen, Vorträge und Diskussionen
- Aktivitäten zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus
- Unterstützung afrikanischer Bürger*innen bei der Eingliederung ihres Lebens in das Ihres Gastlandes und Hilfestellung bei Problemen des täglichen Lebens (Gesundheitsversorgung)
ORGANE DES VEREINS:
§10 ORGANE DES VEREINS:
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.
§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
Die Mitgliederversammlung ist das höchste, zentrale, oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung legt die Grundlinie der Vereinspolitik fest und ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Finanzübersicht, Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes Einberufung der Mitgliederversammlung.
Mindestens einmal im Monat soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per Email an die zuletzt dem Vorstand bekanntgegebene Emailadresse. Die Tagesordnung setzt den Vorstand fest.
Vorschläge für die Tagesordnung sind von den Vereinsmitgliedern spätestens eine Woche vor der geplanten Mitgliederversammlung einzureichen, dies gilt nicht für beantragte Vorstandswahlen, Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- Das Interesse des Vereins es erfordert
- 1/3 der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Einladungsfrist zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auf 1 Woche verkürzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit sämtliche Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 51% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 75% erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Protokoll
Über die Beschlüsse jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
VORSTAND:
§12 VORSTAND:
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- Stellvertretender Vorsitzender
- Generalsekretär
- Schatzmeister
- Kulturbeauftragter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretender Vorsitzender je alleine. Für die weiteren Vorstandmitglieder gilt, dass jeweils zwei dieser Vorstandmitglieder gemeinsam den Verein vertreten können.
§13 AUFGABEN DES VORSTANDES:
- Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er führt alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Er besorgt die Vereinsangelegenheiten und führt den Verein in kollektiver Verantwortung.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
- Er hat über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.
- Er legt der Mitgliederversammlung eine ausführliche Bilanz seiner Aktivitäten am Ende der Amtszeit vor.
- Der 1. Vorsitzender und Schatzmeister sind für die Finanzen verantwortlich. Gemeinsam haben sie im Namen des Vereins ein Bankkonto zu eröffnen und nur sie beide dürfen das Konto verwalten.
§14 AMTSDAUER DES VORSTANDES
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahre gewählt und können mehrmals wiedergewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.
§15 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr beginnt im Januar und endet im Dezember desselben Jahres.
§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS:
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
- Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.
Verstärkung können wir immer gebrauchen.
Wir freuen uns auf dich!
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